Gesetze / IOP-Governance-Verordnung
GIGV§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, durch die Errichtung einer Koordinierungsstelle die Voraussetzung für die Förderung von Interoperabilität informationstechnischer Systeme und die vernetzte Zusammenarbeit von Leistungserbringern zu schaffen.