Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 13 Prüfende, Prüfungskommission
(1) Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit. Sie richtet für die Verteidigung der Bachelorarbeit eine Prüfungskommission ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, bewerten sie die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander.
(4) Für eine Modulprüfung nach § 14 wird grundsätzlich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine Modulprüfung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 5 sowie für eine zu wiederholende Modulprüfung werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten sollen Angehörige des höheren oder gehobenen Kriminaldienstes bestellt werden.
(5) Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit werden eine Erstprüferin oder ein Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer bestellt. Als Prüfende können bestellt werden:
Mindestens eine oder einer der Prüfenden muss dem Personenkreis nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören. Die Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der Bachelorarbeit festgelegt worden ist. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
(6) Die Prüfungskommission besteht aus
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.
(7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.