Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 21 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die Verteidigung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module nach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet:
Wenn die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, wird die Rangpunktzahl mit Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Gesamtnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung der Gesamtnote unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird nach den Spalten 2 und 3 der Tabelle in § 17 Absatz 2 festgelegt.