Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 3 Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad

Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes. Zugleich wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (B. A.) verliehen.

§ 2 § 4