Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes GKrimDVDV § 7 Urlaub Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 17.12.2020. Zur aktuellen Fassung → Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.