(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären Modulen vermittelt.
(2) Die Module verteilen sich wie folgt:
1.Lehrphase I
Modul 1Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul 2Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, soweit nicht in Modul 4
Modul 3Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul 4Sozialwissenschaftliche und dienstrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
2.Lehrphase II
Modul 5Grundlagen zu Aufgaben, Organisation und Handeln der Polizei (Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr – 1)
Modul 6Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit; Massen- und Straßenkriminalität und besondere Tätergruppen
Modul 7Allgemeine und besondere Formen der Gewaltkriminalität (Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr – 2)
3.Berufspraktische Studienzeit I
Modul 8Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Landespolizei
4.Lehrphase III
Modul 9Das BKA im nationalen, europäischen und internationalen Kontext: Zuständigkeiten, Zentralstellentätigkeit und Zusammenarbeit auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
Modul 10Polizeiliche Informationserhebung und -verwendung (Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr – 3) und Phänomen Cybercrime
Modul 11Schwere Kriminalität, organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
Modul 12Politisch motivierte Kriminalität
5.Berufspraktische Studienzeit II
Modul 13Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Bundeskriminalamt
und
6.Bachelorarbeit
Modul 14Bachelorarbeit – Thesis.
In den Lehrphasen II und III werden modulbegleitend Schlüsselqualifikationen der polizeispezifischen Sprachausbildung, des polizeilichen Einsatztrainings und der Dienstkunde vermittelt (polizeispezifische Trainings).
(3) Der Studienverlauf sowie die Inhalte der Module und der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch für das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ (Modulhandbuch). Die Inhalte der Module 1 bis 4 entsprechen den Studieninhalten des gemeinsamen Grundstudiums der Hochschule.
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module und an den polizeispezifischen Trainings ist verpflichtend.