Gesetze / Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung

GlasappAusbV

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1648 - 1651)

Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezu vermitteln im Ausbildungshalbjahr
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1Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 1)a)wesentliche gesetzliche und betriebliche Arbeitsund Umweltschutzvorschriften erklären und beachtenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
b)Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter erläutern und beachten
c)unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und -Situationen beschreiben
d)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung sowie die Brandschutzeinrichtungen nennen
e)Gefahren, die vom Glas ausgehen, erklären und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
f)Gefahren, die von elektrischen Anlagen ausgehen, erklären und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
g)Gefahren, die von Giften, Gasen und leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, erklären und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
h)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
i)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
2Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen sowie Festlegen des Arbeitsablaufs (§ 4 Nr. 2)a)Zeichnungen lesen und erläutern
b)Handskizzen anfertigen, insbesondere normgerecht vermaßen
c)Arbeitsablauf nach selbst angefertigten und nach vorgegebenen Zeichnungen sowie nach Arbeitsanweisungen festlegen
3Einsatz von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 3)a)Werkzeuge für die Heißverformung von Glashalberzeugnissen erläutern und handhaben
b)Tischbrenner und Handgebläse, insbesondere ihre Wirkungsweise, erläutern und handhaben
c)Glasblasdrehmaschinen sowie Anlagen für die Heißverformung beschreiben und einrichten
4Pflegen und Warten der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 4)a)Pflege und Wartung als verschleißhemmende Maßnahme beschreiben
b)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Glasapparateherstellung unter Beachtung entsprechender Vorschriften pflegen und warten
5Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs einschließlich seiner Organisation (§ 4 Nr. 5)a)die Art des Ausbildungsbetriebs, insbesondere Branche, Betriebs- und Rechtsform, beschreibenX
b)die Abwicklung eines Auftrags beschreiben und seinen Ablauf mit den einzelnen Schritten und den hierzu erforderlichen Daten, Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen erklärenX
c)die Auftragsbegleitpapiere nennen und ihren Zweck erläuternX
6Kenntnisse des Glases und anderer Werkstoffe im Glasapparatebau (§ 4 Nr. 6)a)die Einteilung des Glases nach seiner chemischen Zusammensetzung, seiner Art und Verwendung nennenX
b)die Verwendung sonstiger Werkstoffe in der Glasapparateherstellung, insbesondere Kunststoffe, Metalle und Glaskeramik, erläuternX
7Heißverformen des Glases (§ 4 Nr. 7)
7.1Trennen, Zusammensetzen, Ansetzen und Biegen (§ 4 Nr. 7 Buchstabe a)a)Glasrohre und Hohlglaskörper bis zu 100 mm Durchmesser mechanisch trennen und thermisch sprengenX
b)Glasrohre gleichen und unterschiedlichen Durchmessers zentrisch zusammensetzenX
c)Glasrohre bis zu 20 mm Durchmesser seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzenX
d)Kapillarrohre ab 1 mm Innendurchmesser zentrisch und seitlich zusammensetzenX
e)Hahn- und Schliffhülsen bis NS 24 unter Verwendung von Glasrohren doppelseitig an Glaskörper ansetzenX
f)Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskörper ansetzenX
g)Glasrohre biegen mit einem Durchmesser
aa)bis 10 mmX
bb)bis zu 15 mmX
cc)bis zu 25 mmX
h)Glasrohre bis 10 mm Durchmesser von Hand auf Dorn wendelnX
7.2Auf- und Einblasen (§ 4 Nr. 7 Buchstabe b)a)an Glasrohren Spitzen ziehen, Glasrohre verengen und zentrieren sowie Böden mit einem Durchmesser bis zu 30 mm anfertigenX
b)Kugeln aufblasen
aa)mit einem Durchmesser bis zu 30 mmX
bb)mit einem Durchmesser bis zu 70 mmX
cc)als Kugelleiste mit 4 bis 10 KugelnX
c)Glaskörper in eine Form einblasenX
7.3Auftreiben und Bördeln (§ 4 Nr. 7 Buchstabe c)a)Ränder bördelnX
b)Kegelhülsen auftreiben
aa)bis NS 19X
bb)bis NS 29X
cc)bis NS 45X
c)Hahnhülsen mit einem Durchmesser bis NS 21,5 auftreibenX
d)Hahnansätze an Rohren bis 13 mm Durchmesser anfertigenX
7.4Einschmelzen (§ 4 Nr. 7 Buchstabe d)a)in Glasrohre bis 80 mm Durchmesser einschmelzen:
aa)Spitzen und Rohre ein- und doppelseitigX
bb)Glasfritten von 10 bis 40 mm DurchmesserX
cc)Metalle unter Berücksichtigung der AusdehnungskoeffizientenX
b)Spitzen und Rohre in Kugeln bis 70 mm Durchmesser einschmelzenX
c)selbsttätigen Nullpunkt an Glasapparaten einstellenX
7.5Herstellen von Glasapparaten (§ 4 Nr. 7 Buchstabe e)a)Spannungen im Glas mit dem optischen Spannungsprüfer kontrollierenX
b)Glas verschiedener Ausdehnungskoeffizienten vorwärmen und thermische Spannungen im Glas unter Beachtung der hierzu notwendigen Temperaturbereiche beseitigenX
c)Gaswasch- und Spritzflaschen herstellenX
d)Stutzeraufsätze herstellenX
e)Tropf- und Scheidetrichter bis zu 250 ml Inhalt herstellenX
f)Liebig- und Kugelkühler herstellenX
g)Dimrothkühler herstellenX
h)Kegelkerne herstellenX
i)Einweghähne mit Hohlküken bis zu NS 21,5 herstellenX
k)Seitenhälse bis 19 mm Durchmesser an Kolben bis 1 Liter Inhalt ansetzenX
l)Titrierapparate zusammensetzenX
m)Auslauföffnungen mit Wolframnadeln justierenX
8Umgehen mit Vakuumanlagen (§ 4 Nr. 8)a)Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage erklären und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften nennenX
b)Glasapparate evakuierenX
9Messen und Prüfen von Halb- und Fertigerzeugnissen (§ 4 Nr. 9)a)Aufbau, Funktion und Anwendung der üblichen Meß- und Prüfmittel beschreibenX
b)mit Maßstab, Schieblehre, Mikrometer, Taster, festen Lehren und Meßkeil messenX
c)Glasapparate den Anweisungen entsprechend, insbesondere auf Maß, Form, Volumen und Lage, prüfenX
d)Fehler an Halberzeugnissen und ihre Ursachen nennen sowie ihre Auswirkungen auf die Verarbeitung erklärenX
§ 13