Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
GntDSVVDV§ 7 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachstudien die Fachhochschule und
2.
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule.