Gesetze / Zweiter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

GrÄndStVtr2 ND/NW

Art 4

(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Der Vertrag trifft am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Art 3