Gesetze / Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

GrÄndStVtr SL/RP

Art 4

Die von der Änderung der Landesgrenze betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände werden, soweit dies erforderlich ist, ihre infolge der Grenzänderung aufgetretenen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch schriftliche Vereinbarungen regeln. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörden.

Art 3 Art 5