Gesetze / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

GrÄndStVtr SN/TH

Art 5

Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Ausfertigungen der Anlage 1 (Artikel 1 Abs. 3) werden bei dem Landesvermessungsamt Sachsen, bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt - Landesvermessungsamt - und bei den Landratsämtern der in den Artikeln 1 und 2 genannten Landkreise aufbewahrt und können von jedermann eingesehen werden.

Art 4 Art 6