Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
GStDVDV§ 12 Ausbildung
Für die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den gehobenen Dienst gelten, entsprechend.