Gesetze / Heilverfahrensverordnung HeilvfV § 2 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 14.11.2020. Zur aktuellen Fassung → Der Verletzte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, wenn einer der in § 15 bezeichneten Ärzte dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.