Gesetze / Gesetz zu dem IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen und zu dem IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen

IAEOBen/IAEOHiLÜbkG

Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen nach seinem Artikel 12 Abs. 4 und das IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3