Gesetze / Intelligente Verkehrssysteme Gesetz IVSG § 5 Aufgabenübertragung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 21.05.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Regelungsbefugnisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr.