Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

JFAngAusbV

§ 9 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Justizangestellter/Justizangestellte sind nicht mehr anzuwenden.

§ 8 § 10