Gesetze / Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung

KfzTechMstrV

§ 7 Übergangsvorschrift

Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 6 § 8