Gesetze / LuftVG-Beleihungsverordnung

LuftVGBV

§ 1 Beleihung

Die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der in § 30a Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes angeführten Aufgaben erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.

§ 2