Gesetze / LuftVG-Beleihungsverordnung
LuftVGBV§ 4 Widerruf der Beleihung
Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn
1.
ein Vertrag zwischen der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts und der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen NATO-Vertragsstaat oder einer multinationalen Organisation, der Voraussetzung der Beleihung war, nicht mehr besteht oder
2.
die Bundeswehr entscheidet, die Aufgaben, die Gegenstand der Beleihung sind, zukünftig selbst wahrzunehmen.