Gesetze / Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020

LuftVStAbsenkV 2020

§ 1 Steuersätze 2020

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2020 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:7,37 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:23,01 Euro,
3.
in anderen Ländern:41,43 Euro.
§ 2