Gesetze / MAD-Gesetz
MADG§ 12 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
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MADGFür die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.