Gesetze / MAD-Gesetz MADG § 13a Unabhängige Datenschutzkontrolle Historische Fassung — Stand 10.07.2021 bis 16.01.2026. Zur aktuellen Fassung → § 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt.