Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

MStDVDV

§ 12 Ausbildung

Für die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14 bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den mittleren Dienst gelten, entsprechend.

§ 11 § 13