Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
Natur/LandschaftsPflPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Natur- und Landschaftspfleger erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Natur- und Landschaftspflegers sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin".