Gesetze / Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
PreisV 30/53§ 3 Geltung der Preisvorschriften
Öffentliche Aufträge unterliegen den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften.
Gesetze / Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
PreisV 30/53Öffentliche Aufträge unterliegen den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften.