Gesetze / Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

PreisV 30/53

§ 8 Ermittlung der Selbstkostenpreise

Werden Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.

§ 7 § 9