Gesetze / Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

RebflAnpflV 02/03

§ 3a

Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.

§ 3 § 4