Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 23
Wegen Hinterziehung wird auch bestraft, wer im Inland den Vertrieb unversteuerter (§ 21) ausländischer Lose oder ausländischer Ausweise über Ausspielungen besorgt.
Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottGWegen Hinterziehung wird auch bestraft, wer im Inland den Vertrieb unversteuerter (§ 21) ausländischer Lose oder ausländischer Ausweise über Ausspielungen besorgt.