Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG

§ 5

(1) Wer ohne Erlaubnis ein Totalisatorunternehmen betreibt oder gewerbsmäßig Wetten abschließt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)

§ 4 § 6