Gesetze / Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
Rhein/BinSchAbfÜbkAG§ 1b
(1) Die Betreiber einer Bunkerstelle, die Befrachter, die Ladungsempfänger oder die von einem Ladungsempfänger beauftragten Betreiber einer Umschlagsanlage, die Betreiber einer Annahmestelle, die Schiffsbetreiber und die Schiffsführer sind hinsichtlich der Anwendung der Anwendungsbestimmung in der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens notwendig sind, und hierbei nach dem Übereinkommen vorzuhaltende Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Betreiber einer Bunkerstelle ist hinsichtlich der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet,
Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger Aushändigung.
(3) Der Schiffsbetreiber ist hinsichtlich der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor jedem Bunkervorgang eines seiner Schiffe ein ausreichendes Guthaben nach den Bestimmungen des Artikels 3.03 Absatz 5 Buchstabe c der Anlage 2 des Übereinkommens auf seinem ECO-Konto bei der innerstaatlichen Institution vorhanden ist. Wird auf Grund eines der in Artikel 3.03 Absatz 6 der Anlage 2 des Übereinkommens genannten Fälle die Entsorgungsgebühr abweichend von Satz 1 im schriftlichen Verfahren entrichtet, hat der Schiffsbetreiber den geschuldeten Betrag nach Aufforderung durch die innerstaatliche Institution unverzüglich an diese zu überweisen. In den Fällen des Artikels 3.03 Absatz 6 Buchstabe b und c der Anlage 2 des Übereinkommens muss die Überweisung auch die nach Artikel 3.03 Absatz 8 der Anlage 2 des Übereinkommens zu entrichtende Verwaltungsgebühr enthalten.
(4) Der Betreiber einer Annahmestelle und im Falle der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der Ladungsempfänger oder der von einem Ladungsempfänger beauftragte Betreiber einer Umschlagsanlage sind hinsichtlich der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, spätestens nach Abschluss der Annahme eines Schiffsbetriebsabfalles, der Entladung eines Fahrzeugs oder, soweit er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen, des Waschens, diese Tätigkeit jeweils ordnungsgemäß in den nachfolgend genannten Unterlagen nach Maßgabe des Satzes 2 wie folgt zu bestätigen:
Der Schiffsführer ist verpflichtet, die in den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unterlagen von ihm vorzunehmenden Eintragungen nach Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle oder der Ladung einschließlich der Ladungsabfälle unverzüglich, spätestens jedoch bei Aufforderung durch den Betreiber der Annahmestelle, vorzunehmen.