Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

RVBund/KnErG

§ 6 Stellenbörse

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betreiben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

§ 5 § 7