Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung SchAusrV § 8 Zuständigkeiten Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2026. Zur aktuellen Fassung → Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.