Gesetze / Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
SeeLAuFV§ 11 Prüfungszeugnis
Jedem Seelotsenanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist ein von dem Leiter des Prüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszuhändigen.