Gesetze / Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung

SeeLAuFV

§ 11 Prüfungszeugnis

Jedem Seelotsenanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist ein von dem Leiter des Prüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszuhändigen.

§ 10 § 12