Gesetze / Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
SeeLAuFVAnlage 2 (zu § 5 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 238)
GesamtbewertungFür den Seelotsenanwärter wird durch die ausbildende Lotsenbrüderschaft eine Gesamtbewertung erstellt, deren Grundlage die Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 und das Ausbildungsbuch sind.
Für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung sind zwölf Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 mit mindestens der Note „ausreichend“ vorzulegen, ansonsten ist die Gesamtbewertung „mangelhaft“.
1.
Personalien
| Name, Vorname des Seelotsenanwärters | Zeitraum der Ausbildung |
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | von . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . |
| Name, Vorname des Ausbilders der Lotsenbrüderschaft | Name, Vorname des Ältermannes der Lotsenbrüderschaft |
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
| 2. Ausbildungsbuch, lückenlos geführt: | ja | nein | |||||||
| 3. Anzahl Einzelbewertungsnachweise: | mindestens ausreichend | mangelhaft | |||||||
| 4. Gesamtbewertung: | mindestens ausreichend | mangelhaft | |||||||
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||
| Ort, Datum | Ausbilder | Ältermann | ||
| Zur Kenntnis genommen: | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seelotsenanwärter | |||
| [Abbildung] | ||||