Gesetze / See-Unterkunftsverordnung

SeeUnterkunftsV

§ 26 Einrichtungen zur Wäschepflege

Auf den Schiffen müssen folgende Einrichtungen zur Wäschepflege für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern:

1.
Waschmaschinen,
2.
Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum Trocknen der Kleidung mit angemessener Lüftung, Heizung und Aufhängevorrichtungen sowie
3.
Bügeleisen, Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.
§ 25 § 27