Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG

§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden

Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleichstellungsbeauftragte. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrauensfrau.

§ 16d § 16f