Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG

§ 16g Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

§ 16f § 17