Gesetze / Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Stär/ZuckProdErstV

§ 12 Muster, Vordrucke

Der Bundesminister der Finanzen kann für

2.
die Anmeldung nach § 5a Abs. 1,
3.
die Anzeigen nach § 5b Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1,
4.
die Übergangsbestätigung nach § 7

Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.

§ 11 § 13