Gesetze / Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Stär/ZuckProdErstV§ 12 Muster, Vordrucke
Der Bundesminister der Finanzen kann für
Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.