Gesetze / Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Stär/ZuckProdErstV§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzverwaltung.
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Stär/ZuckProdErstVZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzverwaltung.