Gesetze / Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Stär/ZuckProdErstV§ 3 Voraussetzungen
Eine Produktionserstattung wird für Grunderzeugnisse gewährt, die
1.
sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden und
2.
unter amtlicher Überwachung in einem zugelassenen Herstellungsbetrieb zum Herstellen der Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden.