Gesetze / Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Stär/ZuckProdErstV

§ 3 Voraussetzungen

Eine Produktionserstattung wird für Grunderzeugnisse gewährt, die

1.
sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden und
2.
unter amtlicher Überwachung in einem zugelassenen Herstellungsbetrieb zum Herstellen der Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden.
§ 2 § 4