Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

Text/ProdVeredlAusbV

§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 9 § 11