Gesetze / Truppendienstgerichte-Verordnung

TrDGV

§ 2 Auswärtige Truppendienstkammern

Außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts werden gebildet:

1.
beim Truppendienstgericht Nord
a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,
b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und
c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;
2.
beim Truppendienstgericht Süd
a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,
b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und
c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.
§ 1 § 3