Gesetze / Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung

WaffRGDV

§ 5 Datenabruf im automatisierten Verfahren

Die Datenübermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe oder über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung. § 2 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

§ 4 § 6