Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin

ÄndSchnAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird

1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

§ 2