Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 41 Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist dem Prüfling mitzuteilen, ob er die Abschlussprüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat.

§ 40 § 42