Gesetze / Öko-Kennzeichenverordnung

ÖkoKennzV

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 3 § 5