Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz
ÜAG§ 11
(1) Der Richter setzt den Vollzug einer Festhalteanordnung aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Festhaltung auch durch sie erreicht werden kann.
(2) § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.