Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz

ÜAG

§ 12

(1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.

(2) Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist.

(3) (weggefallen)

§ 11 § 13