Gesetze / Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

ÜAnlG

§ 25 Übermittlungspflichten

Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

§ 24 § 26