Gesetze / Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

ÜAnlG

§ 30 Information der Zulassungsbehörde

Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.

§ 29 § 31